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Trustees of the Reich

Chapter 7: papers of the deads (Jewish stocks, bonds, commercial papers)

Part 2: Swiss return law ("looted goods law") from December 10, 1945, with more gaps than substance --

Teil 2: Das schweizerische Rückgabegesetz ("Raubgutgesetz") vom 10. Dezember 1945 mit mehr Lücken als Substanz -- Looted goods trial against galery Fisher in Lucerne - judgement of 1952 -- Die Grössenordnung des Verkaufs geraubter WPs in der Schweiz: geschätzt 50 bis 100 Millionen Franken -- Die schweizer Banken hintertreiben die Anstrengungen zur Verbesserung des Raubgutgetzes - betroffene Juden müssen selbst vorbeikommen und "persönlich einen Antrag stellen" - gestorbene Juden und Juden im Gulag können nicht vorbeikommen -- Beispiele für das perverse, schweizer Raubgutgesetz mit seinen Einschränkungen: Raubgut muss in der Schweiz sein - Raubgut muss aus "besetzten" Ländern stammen - alle deutschen Juden werden von Rückgaben ausgeschlossen - Prozesse von Sergoynne, Behaegel und Wilhelmy -- Fall Sergoynne: Zwei Aktien aus Belgien liegen in Genf in einer Filiale des Schweizerischen Bankvereins -- Fall Behaegel: Seine Wertpapiere liegen in Andorra und er bekommt nichts zurück -- Fall Eugenie Friess mit Wohnsitz in Mähren mit einem Aktiendepot in Wien - ist verteilt auf die SKA, SBG und Privatbank & Verwaltungsgesellschaft in Zürich -- Fall Jeanne Wilhelmy: Ein Aktienpaket aus Luxemburg liegt beim Bankverein in Zürich -- Von Juden abgepresste Diamanten aus Holland - und geraubte Obligationen aus Holland -- Das Bundesgericht begünstigt ab 1950 die Banken


Präsentation von Michael Palomino (2013)


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from: Peter Balzli: Treuhänder des Reichs. Eine Spurensuche. Werd-Verlag, Zürich 1997

* Names with a * are changed by the author protecting the personality (p.15)

[Names of banks in Switzerland are often changing. It is a normal "trick" of Swiss criminal bankster's world to "
purchase each other" for letting "disappear" certain names of banks concealing the bank's criminality in some way in Switzerland. Therefore the name of before and of today is often indicated].

[Part 2: Swiss return law ("looted goods law") from December 10, 1945, with more gaps than substance]

[German Jews have no possibility for a lawsuit - Swiss owners of stolen stocks and bonds are hardly found - "good faith" and the innocent face saving Swiss purchasers]

The Currie negotiations provoked more measures which were hardly accepted by Swiss bankers. Next to the certification of Swiss possessions in the U.S.A. and next to the prohibition of currency bank notes importation or exportation the allies were also interested in an agreement with looted goods. Teh Swiss government was realizing the claims in a new law on December 10, 1945. The resolution concerning "the claim for returnig the looted fortunes in occupied territories during the war" was prescribing in rough principles that the inhabitants of these formerly occupied states who had been looted by this occupation power could claim back these goods from the present Swiss owner at the Swiss Federal Court. "

Original in German:
"Das gleiche Recht steht demjenigen zu, der sich freiwillig des Eigentums oder des Besitzes an beweglichen Sachen oder Wertpapieren begeben hat, die sich in der Schweiz befinden, wenn er sich hierzu unter dem Einfluss einer Täuschung oder begründeter Furcht, wofür die Besatzungsmacht oder ihre militärischen oder zivilen Organe verantwortlich zu machen sind, bestimmen liess"


Translation:
"The same right is given to persons who deliberately purchased movable objects or stocks and bonds in Switzerland when this operation was under the influence of fraud or justified fear being caused by the occupation  forces or their military or civil organs"

is written in article 1. Decisive was the presence of an occupation force. Thus all German Jews and other Nazi victims who had been looted in Germany could not make any lawsuit on the base of this law [p.185].

[Not only this: Many Jews never came back, had died or had been shifted to the Gulag or had emigrated overseas - and often the "Swiss owner" could not be found. The conditions of this Swiss return law were absolutely friendly for the banks. Switzerland just NEVER has been denazified...]

This Federal dicision was also regulating the compensation for Swiss owners who had to give back looted goods. The complicated system was working like a kind of chain reaction. In the case of good faith of the present owners, when they had not known anything about the character of looted goods, then they could claim rights against the seller. When this seller had acted with good faith then he could claim rights against the owner of before. At the end the victim should be the first seller then which was always an institution controlled by the Nazis. As this institution was with "bad faith" by definition at the end of the war but was also bankrupt so the Swiss government was projecting that the judge would give a "fair compensation charging Swiss tax payers" for the Swiss importer of looted goods. In short words: When teh helvetic seller of looted goods was successful in presenting himself as a person without knowledge then the state respectively the tax payer was replacing him the value of the returned Nazi prey.


[Looted goods trial against galery Fisher in Lucerne - judgement of 1952]

In public above all the looted goods trial against the galery Fisher in Lucerne was provoking headlines. During the war Mr. Theodor Fisher had accepted some paintings from Goering's assistants, and these paintings were robbed from Jewish art's traders in Paris. Mr. Fisher was selling these paintings then to prominent families like Bührle and had made a big profit with these paintings. This trial was well watched but the end was absurd. The Jewish galery owners got their property back which had a value of just one million Swiss Frankcs, but Fisher came out of the affair without any damage. He was complaining for the "fair compensation" [stating that he was with "good faith"] claiming the return of his costs all lawyer's fees inclusive, all in all just 1.1 million Swiss Franks. This man from Lucerne was given the compensation.

[The justification of the judgement of the Swiss Federal Court]

"Demgemäss hat die Klägerschaft, um mit der Klage durchzudringen, ihren guten Glauben nicht zu beweisen, vielmehr obliegt es der Eidgenossenschaft zu beweisen, dass Fischer beim Erwerb der Bilder bösgläubig war. Da der Eidgenossenschaft dieser Beweis nicht gelungen ist, führte dies zum grundsätzlichen Schutz der Klage. An der eingeklagten Forderung muss sich aber die Klägerschaft einen gehörigen Abstrich gefallen lasen, weil sie bei der Anschaffung der Bilder nicht die nötige Vorsicht und Aufmerksamkeit walten liess. Zahlreiche Bilder stammten aus dem Besitze von Göring selbst, was Fischer hätte ahnen lassen müssen, es könnte sich um 'Raubgut' handeln.", meinte das Bundesgericht im Juli (S.186)

1952 und verurteilte den Bund zur Zahlung von 200.000 Franken plus Zinsen. [Wie viel der "gutgläubige" Herr Fischer gefordert hatte, wird nicht gesagt].


[Die Grössenordnung des Verkaufs geraubter WPs in der Schweiz: geschätzt 50 bis 100 Millionen Franken]

Der skandalöse Fischer-Fall ist neben den Goldkäufen der Nationalbank bis heute die prominenteste Raubgut-Affäre geblieben. Diese Tatsache steht jedoch in krassem Widerspruch zu den Dimensionen der beinahe vergessenen Wertpapiergeschäfte. Während sich Fischers Kriegsdeals in einer Höhe von rund einer Million Franken abgespielt hatten , bewegten sich die Geschäfte mit gestohlenen Aktien und Obligationen [samt den gefälschten Affidavits] in ganz anderen Grössenordnungen. Bereits kurz nach Einführung des Bundesbeschlusses dämmerte das auch den Juristen der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Als Vertreter der Eidgenossenschaft wollten sie Anfang 1946 abschätzen, wie teuer sie die "billigen Entschädigungen" zu stehen kommen könnten. Zwar war diese Frage kaum zu beantworten, weil viele Geschäfte im Geheimen getätigt worden waren.

Dennoch fanden die Beamten im Bereich Wertpapiere klare Anhaltspunkte. "Ich kann den Umfang des Geschäftes in der Kriegszeit nicht überblicken, hörte aber vertraulich, dass nach Urteil eines Börsenagenten allein die Eidgenössische Bank 20.000 bis 30.000 Stück Royal Dutch au mieux ([mit wenig Wert, also] ohne Affidavit) placiert habe. Es ist anzunehmen, dass sich unter den vielen Stücken, die ohne Affidavit oder mit gefälschten Affidavit gehandelt wurden, viele befinden, die beanstandet werden können, sei es mit der Behauptung, der Titel sei dem ursprünglichen Eigentümer, hauptsächlich dem jüdischen Besitzer, weggenommen worden, sei es, er sei genötigt worden, den Verkauf vorzunehmen (...)", schrieb ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes in einer internen Notiz vom 3. Januar 1946. Seine Schlussfolgerungen waren aus der Sicht des Bundes beängstigend. Bei einer breiten Auslegung des Begriffs "bösgläubig" drohten enorme Kosten. "Es ist selbstverständlich nicht möglich, das finanzielle Engagement des Bundes aus dem erwähnten Beschluss abzuschätzen, doch wurde erwähnt, dass es leicht für Wertpapiere allein in der Grössenordnung zwischen 50-100 Millionen Franken gehen könnte." Die Zürcher Affidavitsaffäre hatte demnach nur einen Bruchteil der Wirklichkeit zutage gefördert. Und auch die Schätzungen der Amerikaner lagen viel zu tief.

[Die schweizer Banken hintertreiben die Anstrengungen zur Verbesserung des Raubgutgetzes - betroffene Juden müssen selbst vorbeikommen und "persönlich einen Antrag stellen" - gestorbene Juden und Juden im Gulag können nicht vorbeikommen]

[Die schweizer Bankiers lehnen jede Verschärfung des Raubgutgesetzes ab - tote Juden oder Juden im Gulag hinter dem Eisernen Vorhang sollen "persönlich einen Antrag stellen"...]

Den Banken waren diese enormen Volumen natürlich schon lange bekannt. Entsprechend hartnäckig bekämpften sie die Anstrengungen, den Raubgutsbeschluss zu verbessern. Die Alliierten hatten kritisiert, dass die Geschädigten bei den entsprechenden schweizer Stellen persönlich (S.187)

einen Antrag stellen mussten. Das Eidgenössische Politische Departement [Aussenministerium] wollte darum dem Bundesrat einen weiteren Beschluss vorlegen, der eine Anzeigepflicht für Raubgut vorschrieb und gleichzeitig die Verrechnungsstelle ermächtigte, offizielle Nachforschungen nach Raubgut zu betreiben. In einer Besprechung bei der Nationalbank vom 17. Januar 1946 wurde schnell klar, was die Bankiers von solchen Massnahmen hielten.

[Das Direktionsprotokoll der Schweizerischen Nationalbank: tote Juden oder Juden hinter dem Eisernen Vorhang sollen Wertpapiere sperren]

"Mit Bezug auf das Anwendungsgebiet des neuen Beschlusses gehen die Meinungen auseinander. Die Bankiervereinigung möchte es so umschreiben, dass die Wertpapiere nicht erfasst würden. Zur Begründung machte sie geltend, dass jedermann, dem ein Wertpapier abhanden gekommen sei, den Titel beim Schuldner sperren und kraftlos erklären lassen könne", heisst es im SNB-Direktionsprotokoll Nr. 61.

Wie die Millionen von toten Nazi-Opfern [oder heimlich in den Gulag hinter den Eisernen Vorhang deportierte Juden] ihre Titel hätten sperren lassen sollen, erklärten die Bankiers nicht. Sie hielten die vorgesehenen Massnahmen für überflüssig und wollten möglichst schnell zur Tagesordnung übergehen [und alles geklaute Geld einbehalten und noch möglichst viele namenlose, jüdische Nummernkonten "erben" - worauf sich der Reichtum der "Goldküste" begründete].

"Zudem würden diese Massnahmen eine sehr ernstliche Beunruhigung auf dem Effektenmarkt auslösen, da zu befürchten sei, dass schon das blosse Gerücht, ein grosser Posten dieser oder jener Titelkategorie werde vom Ausland als Raubgut gesucht, sich ungünstig auf die Gestaltung der Kurse auswirken könnte." Doch der Druck der Banken lief für einmal ins Leere. Die Verrechnungsstelle hielt es für "im höchsten Grade stossend", wenn bei Wertpapieren auf jegliche Nachforschungen und sichernde Massnahmen verzichtet werden müsste. Das EPD [Eidgenössische Politisches Departement, Aussenministerium der Schweiz] war derselben Meinung.

[Die Verrechnungsstelle setzt Untersuchungen durch - hat aber nur zahnlose Inspektoren]

Obwohl die Banken in dieser Runde eine Niederlage einstecken mussten, profitierten sie in der Folge von zeitbedingten Umständen. Zum einen eilte den Raubgutfahndern der Verrechnungsstelle nicht gerade der Ruf voraus, hartnäckig zu sein, wie unter anderem die ergebnislosen Untersuchungen bei geraubten Diamanten und Schmuckstücken beweisen. Zum andern hatten die meisten der potentiellen Kläger den Nazi-Terror nicht überlebt [oder waren heimlich in den Gulag hinter den Eisernen Vorhang abgeschoben worden], und allfällige Erben fehlten oft die genauen Angaben. Die meisten Transaktionen blieben somit für immer unentdeckt.

Dennoch kamen genug Fälle vor die Verrechnungsstelle oder vor das Bundesgericht, um die Machenschaften der Banken beispielhaft und in allen Einzelheiten aufzuzeigen.


[Beispiele für das perverse, schweizer Raubgutgesetz mit seinen Einschränkungen: Raubgut muss in der Schweiz sein - Raubgut muss aus "besetzten" Ländern stammen - alle deutschen und österreichischen Juden werden von Rückgaben ausgeschlossen - Prozesse von Sergoynne, Behaegel und Wilhelmy]

[Fall Sergoynne: Zwei Aktien aus Belgien liegen in Genf in einer Filiale des Schweizerischen Bankvereins]

[Prozess 1949 von Dr. Julien Sergoynne auf Auszahlung von zwei geraubten Aktien - Stahlmulti Otto Wolff als Hauptlieferant gestohlener Wertpapiere an die Eidgenössische Bank - kein "guter Glaube" der Eiba möglich]

So war beispielsweise schnell klar, dass der deutsche Stahlmulti Otto Wolff einer der Hauptlieferanten gestohlener Wertpapiere war. In der Schweiz besass (S.188)

Wolff ein Depot bei der Eidgenössischen Bank (Eiba), die zugleich Wolffs wichtigste Kundin war. Immer wieder schickten die Deutschen per Post bündelweise Papiere.

Am 19. Dezember 1947 klagte Dr. Julien Sergoynne aus Brüssel gegen den Schweizerischen Bankverein (SBV) in Genf. Der Belgier forderte die Herausgabe von zwei Aktien der Compania Hispano Americana de Electricidad (Chade). Die Nachforschungen zeigten sehr schnell den Weg auf, den die Aktien mit den Nummern 318242 und 318245 genommen hatten. Nach der Besetzung Belgiens gelangte das Raubgut 1941 zu Otto Wolff in Köln, der für die Verwertung verantwortlich war. Die Eiba übernahm die Aktien und verkaufte sie an die Bank Julius Bär & Co. Von dort gingen sie an den Schweizerischen Bankverein [mit seiner Filiale] in Zürich, der sie an die Filiale in Genf weiterverkaufte.

Im Prozess vor Bundesgericht am 5. November 1949 kapitulierte die Eiba als Importeurin der Raubpapiere schnell. Die gesamte Finanzwelt und das Bundesgericht wussten, dass Wolff prinzipiell nur gestohlene Ware verkauft hatte. Also wagte es die inzwischen durch die Bankgesellschaft (SBG, heute UBS] aufgekaufte Eiba nicht, sich als ahnungslose und damit gutgläubige Käuferin hinzustellen. Um einer Verurteilung wegen "Bösgläubigkeit" zu entgehen, akzeptierte sie einen Vergleich und übernahm alle Kosten.

Die Eiba musste jedoch nicht in allen Fällen klein beigeben. Ab und zu profitierte sie vom engen Geltungsbereich des Bundesbeschlusses, welcher Klagen nur zuliess, wenn sich das Raubgut noch in der Schweiz befand. Eine grosse, aber kaum zufällige Gesetzeslücke. Beutegüter in unbekannter Höhe wurden via Schweiz weiterverschoben und von den wahren Eigentümern meistens nie wieder gesehen. Allein im Kunstbereich diente der Alpenstaat für Gemälde im Wert von vielen Millionen Franken als Drehscheibe.

"Durch Vermittlung der Galerie Fischer wurden in den letzten drei Monaten Kunstwerke im Werte von 27.000.000 Goldmark aus dem Reich über die Schweiz nach Argentinien geschickt", stellte beispielsweise das EPD [Eidgenössisches Politisches Departement, Aussenministerium] am 26. September 1943 fest. Im Wertpapierbereich funktionierte das nicht viel anders.

[Fall Behaegel: Seine Wertpapiere liegen in Andorra und er bekommt nichts zurück]

[Arzt Behaegel aus Brüssel erreicht seine WPs nicht, weil sie in Andorra liegen - und die Eidgenössische Bank muss NICHTS bezahlen]

Das musste auch der aus Brüssel stammende Arzt Theodore Behaegel feststellen. Behaegels Anwalt teilte dem EPD bereits am 21. Dezember 19445 mit, dass zwei deutsche Offiziere am 4. März 1941 bei Behaegel 25 Aktien der Compania Sévillana de Electicidad einkassiert hatten. die Verrechnungsstelle fand die gesuchten Titel zwar schon fünf Monate später wieder, doch nicht in der Schweiz.

"Durch die Ihnen ebenfalls (S.189)

bekannte Firma Otto Wolff in Köln sind die erwähnten Titel am 23.3.1942 per Post der Eidgenössischen Bank A.-G. in Zürich zugestellt worden. Am gleichen Tag übergingen sie von dieser Bank an das Bankgeschäft J. Vontobel & Cie. in Zürich, welches die Titel am 24.3.1942 durch Vermittlung der Schweizerischen Kreditanstalt [SKA, heute CS] in Zürich der Schweizerischen Kreditanstalt in Genf verkaufte. Dieses letzter Institut hat sämtliche aufgeführten Aktien am 16.4.43 zuhanden von Frau Emilia Caminada-Maurel der Société Générale de Crédit Commercial et Immobilier S.A., San Julian de Loria (Andorra) zugestellt. Die Titel befinden sich somit nicht mehr in der Schweiz",

schrieb die Verrechnungsstelle ans EPD [Aussendepartement der Schweiz]. Ob Behaegel seine Aktien je wiedergesehen hat, ist unbekannt. Jedenfalls blieb die Eiba unbehelligt, obwohl das Hehlergeschäft ohne sie nicht möglich gewesen wäre.


[Fall Eugenie Friess mit Wohnsitz in Mähren mit einem Aktiendepot in Wien - ist verteilt auf die SKA, SBG und Privatbank & Verwaltungsgesellschaft in Zürich]

[Das Raubgutgesetz deckt nur Raub aus NS-besetzten Staaten, die zwischen 1.9.1939 und 8.5.1945 besetzt wurden - Sudetenland zählt nicht - aber der Brief der Wiener Creditanstalt zählt - und Eugene Friess hat mit ihrer Klage Erfolg]

Die Klagen beraubter Ausländer konnten noch aus ganz anderen Gründen scheitern oder zumindest auf Hindernisse stossen. Denn nach dem Bundesratsbeschluss war es nicht nur entscheidend, wo sich das Raubgut am Ende befand, sondern auch, woher es kam. Grundsätzlich hatten nur Einwohner aus besetzten Staaten ein Anrecht auf Rückgabe. Doch was genau hiess besetzt? An dieser Frage scheiterte anfänglich auch der Zürcher Anwalt Paul Mayer, der für seine Klientin Eugenie Friess die Rückgabe gestohlener Aktien forderte. Friess war heimatberechtigt im mährischen Zborovice und wohnte zur Zeit des deutschen Einmarsches in Brünn, ebenfalls in Mähren gelegen. Die Deutschen konfiszierten ihr gesamtes Vermögen, darunter ihr Depot bei der Creditanstalt-Bankverein in Wien. Die schweizerische Verrechnungsstelle weigerte sich jedoch, in diesem Fall eine Untersuchung einzuleiten, weil "sich die Aktien in einem nicht kriegsbesetzten Gebiet vom 1. Sept. 1939 bis 8. Mai 1945 befunden" hatten, wie Mayer im April 1947 in einer Beschwerde ans EPD [Eidgenössisches Politisches Departement, Aussenministerium] schilderte.

Der Anwalt hatte seinem schriftlichen Protest einen Brief der Wiener Creditanstalt beigelegt. Daraus war klar ersichtlich, wo und wie sich die Nazis für die 1700 Stück Bergwerksaktien von Friess Devisen beschafft hatten.

"Aus unsern Aufzeichnungen geht hervor, dass wir diese Aktien für Rechnung der genannten Dame in unseren Kassen in Verwahrung hatten. Mit Schreiben vom 12. Februar 1940 und 9. April 1940 (...) wurden wir seitens der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Wien I, Morzinplatz 4, angewiesen, zum Zwecke der Einziehung des Vermögens wegen volks- und staatsfeindlicher Betätigung (S.190)

die zugunsten des Reiches eingezogenen Wertpapiere zum bestmöglichen Kurs zu realisieren. Durch diese Anordnung der Gestapo in Wien waren wir verhalten, obgenannte zwei Aktienkategorien nach Genf zu transferieren, woselbst wir den Verkauf durch den Crédit Suisse [Schweizerische Kreditanstalt (SKA), heute CS], Genf unter unserem Namen durch führen liessen", schrieb die Creditanstalt [Wien]. Die SKA lieferte der Wiener Bank dafür total 65.643,90 Schweizer Franken ab. Der Gegenwert in Reichsmark wurde kurz darauf von der Gestapo eingezogen.

Mayers Protest hatte Erfolg. Die Verrechnungsstelle strengte doch noch eine Untersuchung an und fand zwei Monate später heraus, "dass die Schweizerische Kreditanstalt in Genf die ihr seinerzeit durch die Creditanstalt-Bankverein in Wien gelieferten 300 Trifailer Aktien (...) und 1400 Ungar. Allg. Kohlen Aktien (...) heute nicht mehr besitzt, sondern dieselben an über 20 Käufer weitergegeben hat". In der Folge wurden die Titel mit den entsprechenden Nummern im Handelsamtsblatt als gestohlen publiziert. Als Besitzer meldeten sich die SKA in Zürich die SKA in Lausanne, die SBG in Zürich und die Privatbank & Verwaltungsgesellschaft in Zürich. Das Verfahren vor dem Bundesgericht kam schliesslich zustande.


[Fall Jeanne Wilhelmy: Ein Aktienpaket aus Luxemburg liegt beim Bankverein in Zürich]

[Der Prozess von Jeanne Wilhelmy um ihr Aktienpaket aus Luxemburg - 360 Chade-Aktien mit fast 60.000 Franken Wert]

In den Prozessen vor den höchsten Richtern war es immer wieder erstaunlich, mit welchen Argumenten die Wertpapierverwerter ihr Handeln als "gutgläubig" zu verkaufen versuchten. Im Gegensatz zur längst überführten Eiba probierten die restlichen Banken mit allen Tricks, von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung zu kassieren. Sehr weit ging dabei der [kriminelle] Schweizerische Bankverein [mit Hauptsitz in Basel, die kriminellste Bank der Schweiz] im Fall der Luxemburgerin Jeanne Wilhelmy, Erbin ihres 1944 gestorbenen Vaters Nikolaus Hoffmann und ihres ebenfalls 1944 umgekommenen Ehemanns Gustav Wilhelmy [er kann auch heimlich in den Gulag deportiert worden sein].

Hoffmann und Wilhelmy besassen bei der Banque générale du Luxembourg ein gemeinsames Wertschriftendepot, darunter 360 Aktien der Compania Hispano Americana de Electicidad (Chade). Nach dem Überfall durch die deutsche Wehrmacht erliess der Gauleiter Gustav Simon am 27. August 1940 eine "Verordnung über das in Luxemburg anzuwendende Devisenrecht". Unter Androhung von Zuchthaus und Konfiskation befahl Simon seinen neuen Untertanen, ihre ausländischen Wertpapiere der Reichskreditkasse in Luxemburg zu melden und auf Verlangen zu verkaufen, respektive dem Reich zu übertragen. Mit der (S.191)

Vollmacht von Hoffmann sah Wilhelmy keinen anderen Ausweg, als sich dem massiven Druck der neuen Herren zu beugen. Im Februar 1943 kam dann der Befehl von der Reichsbanknebenstelle Luxemburg, ihr die Titel zum Verkauf abzuliefern. Wenige Tage später schickte die deutsche Reichsbank die 360 Chade-Aktien zum Schweizerischen Bankverein [an die Filiale] in Zürich. Der Auftrag lautete, die Papiere "bestens zu verkaufen" und vor dem Verkauf "die Lieferbarkeit der Wertpapiere nach den dortigen Börsenbestimmungen" festzustellen.

Obwohl der Bankverein offiziell seine kriminellen Mitarbeiter Türler und Hurter entlassen und Vizedirektor August Ribi angeblich nie mit solchen Geschäften zu tun hatte, ging die Devisenbeschaffung für die Nazis reibungslos über die Bühne. Der SBV [Schweizerische Bankverein] übernahm am 5. und 6. März die geraubten Titel als Selbstkontrahentin gleich auf eigene Rechnung und zahlte der Reichsbank einen Preis zwischen 163.- und 1964.- Franken pro Stück, total fast 60.000 Schweizer Franken.


[Der kriminelle Bankverein kann keinen "guten Glauben" vorspielen und verliert vor Bundesgericht 1948 - ein Vergleich mit der Nationalbank lassen die Bundesrichter nicht gelten]

Nach dem Krieg tauchten die 360 Aktien, die inzwischen von verschiedenen Banken gekauft und weiterverkauft worden waren, im Depot zweier ahnungsloser Schweizer wieder auf. Jeanne Wilhelmy forderte daraufhin vor dem Bundesgericht die Rückgabe ihrer Aktien. Am 3. November 1948 musste der [kriminelle] Bankverein [der bis heute die kriminellste Bank der Schweiz ist und seit 1998 UBS AG heisst] vor Gericht kräftig Federn lassen. Zwar beantragten die Anwälte der Grossbank die Abweisung von Wilhelmys Forderung, doch das Bundesgericht liess sich nicht beeindrucken. Denn laut den Richtern war es aufgrund der historischen Tatsachen klar, dass der Bankverein höchstwahrscheinlich wissentlich Raubgüter gekauft hatte. Deutsche Staatsbürger mussten nämlich schon kurz nach der Machtergreifung durch die NSDAP im Jahr 1933 ihre ausländischen Wertpapiere abliefern. Im März 1943 war es somit höchst unwahrscheinlich, dass das Dritte Reich, welche in einem chronischen Devisenengpass steckte, noch über ausländische Aktien aus deutschem Privatbesitz verfügte.

Laut den Richtern mussten die Organe des Schweizerischen Bankvereins wissen, "dass die Deutschen in den von ihnen besetzten Gebieten in völkerrechtswidriger Weise die deutsche Devisengesetzgebung eingeführt hatten. Die Möglichkeit, dass Deutschland die von der deutschen Reichsbank angebotenen Chade-Aktien durch solche Massnahmen an sich gebracht hatte, konnte dem schweizerischen Bankverein also nicht verboten sein."

Damit waren die Vorwürfe aber nicht beendet. Allfällige Anzeichen für das Vorliegen von Raubgut seien zu jener (S.192)

Zeit beim Erwerb beweglicher Sachen gleichwohl zu beachten gewesen, weil es schon damals ein moralisches Gebot und nach der Erklärung der Alliierten vom 5. Januar 1943 auch ein Gebot der Vorsicht gewesen sei, von solchem Gute die Hand zu lassen. Das Bundesgericht war der Auffassung, dass der Bankverein den Auftrag der Reichsbank hätte ablehnen müssen. Das wäre auch ziemlich einfach gewesen. Denn die Raubpapiere hatten kein Affidavit und waren somit an der Zürcher Börse nicht regulär zu verkaufen. Doch das kümmerte den SBV [Schweizerischer Bankverein, heute UBS AG] nicht. Man verscherbelte die Titel einfach unter der Hand weiter.

Die Verteidigung des Bankvereins ging in diesem Fall ganz neue Wege. Statt wie üblich die Ahnungslosen zu spielen, versuchten die SBV-Anwälte mit Hilfe der Nazigoldgeschäfte der Nationalbank, ein neutralitätspolitisches Alibi zu konstruieren. Die SNB habe noch Anfang 1944 von der deutschen Reichsbank in erheblichem Umfange Gold übernommen, und der Bundesrat habe bei der parlamentarischen Beratung über das Finanzabkommen von Washington vom 25. Mai 1946 erklären lassen, der gute Glaube der Nationalbank stehe ausser Zweifel. Mit dieser Strategie hatte der Bankverein allerdings entschieden zu hoch gepokert. Auf den Ruf der noblen Nationalbankiers liessen die Bundesrichter nichts kommen. Aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen über die Goldgeschäfte waren sie bereits im Juni 1946 zu dem Schluss gekommen, dass die SNB "aus Gründen der Währungspolitik, der Kriegswirtschaft und der Neutralitätspolitik gezwungen" war, der deutschen Reichsbank Gold abzunehmen.

Von diesem fragwürdigen Freispruch sollte der Bankverein nicht profitieren können. Im Gegenteil, die Argumentation der Grossbank provozierte die Richter einerseits zu einer realitätsentrückten Verklärung der Nationalbankhelden und andererseits zu einer harten Verurteilung profaner Gewinnsucht.

"Im Gegensatz zu den Goldgeschäften der Nationalbank war der streitige Wertpapierverkauf nicht durch das Landesinteresse geboten (...), sondern bei diesem Kaufe standen einzig die privaten Geschäftsinteressen des Schweizerischen Bankvereins in Frage. Vor allem kann sich der Schweizerische Bankverein nicht darauf berufen, bei seinem Kaufe ähnliche Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben, wie die Nationalbank sie bei ihren Goldübernahmen als geboten ansah", hiess es im Urteil. Der Bankverein ging als klarer Verlierer vom Platz und wurde zur Zahlung der gesamten Entschädigung verurteilt. (S.193)

Die Bundesrichter verhielten sich allerdings längst nicht in allen Fällen so kompromisslos gegenüber den schweizer Banken wie in der Affäre Wilhelmy. Im Stile der Galerie Fischer kassierten auch die Aktienhehler teilweise im Nachhinein vom Bund Entschädigungen. Der Begriff "Gutgläubigkeit" wurde dabei des öftern arg strapaziert.

[Von Juden abgepresste Diamanten aus Holland - und geraubte Obligationen aus Holland]

[Die deutsche Göring-Bank Sponholz & Co. - Verwertung von Diamanten und Wertpapieren - die SBG kauft 15 geraubte argentinische Obligationen aus Holland - Holland lässt nach 1945 die Obligationen sperren]

So auch im Fall der Schweizerischen Bankgesellschaft [heute UBS AG, vom kriminellen Bankverein 1998 übernommen], die während des Krieges mit dem deutschen Finanzinstitut Sponholz & Co. Geschäfte machte. Die Berliner Bank gehörte zum Einflussbereich von Reichsmarschall Hermann Göring. Auf seinen Befehl organisierte Sponholz zwecks Devisenbeschaffung die Verwertung von holländischen Diamanten. Die Steine wurden entweder zu Spottpreisen an der Amsterdamer Diamantenbörse gekauft oder von jüdischen Händlern im KZ Westerborg im Tausch gegen die Freilassung abgepresst.

Sponholz verwertete aber nicht nur Diamanten, sondern auch die den Juden geraubten Wertpapiere. Die SBG [heute UBS] kaufte davon im Jahre 1943 15 argentinische Obligationen zum Preis von 7730,93 Dollar, umgerechnet 33.243.- Franken. Ein Schleuderpreis, denn die Schweizer hatten für die heisse Ware nur 65 Prozent ihres wirklichen Wertes bezahlt. Die Anleihen wurden 1948 fällig, doch die Auszahlung konnte verhindert werden. Holland hatte die entsprechenden Titel bei der Zahlstelle in New York als Raubgut gemeldet. Zusammen mit der Firma Intervalor, die jedoch nur zwei Titel gekauft hatte, wurde die SBG [heute UBS] am 27. September 1950 zur Rechenschaft gezogen.

[Die Klage der schweizer Bank auf Entschädigung hat Erfolg! - mit scheinheiligen Argumenten]

Woher genau die Papiere ursprünglich stammten, war vor dem Bundesgericht schnell geklärt.

"Für jeden einzelnen Fall liegt eine Erklärung des Liquidationstreuhänders der Bank Lippmann, Rosenthal & Co., Amsterdam, vor, wonach die eingeklagten Titel in der Zeit zwischen dem 8. August 1941 und dem 8. Mai 1945, gestützt auf die Verordnung Nr. 148 des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete vom 8. August 1941 über die Behandlung jüdischen Kapitalvermögens, beim genannten Bankinstitut hinterlegt und in der Folge weitergegeben wurden", sagten die Bundesrichter, denen die Praktiken der Nazis bereits geläufig waren. "Die deutschen Behörden benützten die unter ihre Zwangsverwaltung gestellte Bank Lippmann, Rosenthal & Co. dazu, jüdisches Kapitalvermögen zu sammeln und nachher im Zuge der Devisenbeschaffung zu liquidieren. Entschädigung erhielten die Juden in Holland nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich die Vorgänge im Allgemeinen so abspielten." (S.194)

Den Bundesrichtern war nicht entgangen, dass Sponholz der SBG einen massiven Rabatt von 35 Prozent gewährt hatte - eigentlich ein starkes Indiz für ein Hehlergut, da die Papiere erst nach der Raubgutwarnung der Alliierten in die Schweiz gelangten. Doch in Lausanne beurteilte man das ganz anders.

"Vielmehr ist der Grund darin zu suchen, dass der Dollar damals stark entwertet war und für die Titel mit einer Realisierung des (...) offiziellen Kurses nicht gerechnet werden konnte." Die Richter konnten auch im Umstand der fehlenden Affidavits keine Anzeichen für ein Raubgut erkennen, "denn das Affidavit war ja alliierterseits gerade eingeführt worden, um deutsche von nichtdeutschen Titeln zu unterscheiden. Allein aus dem Mangel einer derartigen Erklärung ging daher nicht mehr als deutsche Herkunft der Titel hervor."

SBG und Intervalor wurden für unschuldig erklärt.

"Auch sonst finden sich keine Anhaltspunkte dafür, den beiden Importeuren den guten Glauben - d.h. Nichtkenntnis, dass die Titel von den Deutschen in besetzten Gebieten geraubt worden waren - abzuerkennen."

Der Bund musste die beiden Firmen folglich entschädigen. Aufgrund der alliierten Raubgutwarnung wurde die Summe lediglich um ein Drittel reduziert, so dass die SBG auf Kosten der Steuerzahler immer noch 22.162. - Franken mit nach Hause nehmen durfte. Die Intervalor erhielt 2719,80 Franken zugesprochen.

[Das Bundesgericht begünstigt ab 1950 die Banken]

Mit diesem Urteil widersprach sich das Bundesgericht selber. Im Fall Wilhelmy gegen [den kriminellen] Bankverein hatten die Richter zwei Jahre zuvor noch genau umgekehrt argumentiert. Im Jahre 1943 sei es unwahrscheinlich gewesen, dass Deutschland "noch über erhebliche Posten von ausländischen Wertpapieren verfügte, die aus deutschem Privatbesitz stammten", hatten die Richter zuvor festgestellt, um dem Bankverein eine Bösgläubigkeit nachzuweisen. Damals galt auch der Grundsatz, dass nach der Warnung der Alliierten bei Importen von ausländischen Wertpapieren mit Raubgut gerechnet werden musste und darum eine Entschädigung durch den Bund nicht möglich war.

Der drastische Gesinnungswandel der höchsten Richter blieb nicht unbemerkt. Die Eidgenössische Finanzverwaltung, die die Interessen des Bundes in den Prozessen vertrat, stand der neuen Rechtsprechung fassungslos gegenüber. Ein internes Papier vom 30. September 1950, das die Widersprüche minutiös auflistete, endete mit dem fettgedruckten Satz: "eine Begründung für die Praxisänderung erfolgte nicht!" (S.195)

[Wahrscheinlich ist hier antisemitische Bestechung im Spiel].

Verantwortlich für die plötzliche Praxisänderung war Georg Leuch, Bundesrichter und Präsident der "Kammer zur Beurteilung von Klagen auf Rückerstattung von Raubgut aus besetzten Gebieten", kurz Raubgutkammer. Leuchs Bankenschutz sollte in einem anderen Fall noch weit drastischere Formen annehmen.> (S.196)

[Kommentar: Herr Georg Leuch wird zum falschen Bankenschützer - das antisemitische, judenfeindliche, schweizer Rückgabegesetz mit mehr Lücken als Substanz - die Schweiz wurde NIE entnazifiziert...
Scheinbar meinter Herr Leuch, die schweizer Banken hätten nun 5 Jahre lang 1945 bis 1950 genug "gelitten"
-- auch wenn alle deutschen Juden, alle vernichtete Juden und alle heimlich in den Gulag verschobenen Juden nicht einmal ansatzweise eine Chance gehabt haben, in der Schweiz eine Meldung zu machen und einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen
-- auch wenn nur ein kleiner Prozentsatz der berechtigten Juden überhaupt in der Lage war, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten
-- auch wenn sich die Wertpapiere noch in der Schweiz befinden mussten, damit ein Anspruch überhaupt anerkannt wurde.

Grausamer kann antisemitische, schweizer Politik wirklich nicht sein, und man sieht daraus klar: Die Schweiz wurde NIE entnazifiziert sondern hat nach 1945 einen Grossteil ihrer antisemitischen Strukturen beibehalten oder hat diese Strukturen sogar noch ausgebaut - und die Schweizer merken das selbst gar nicht!!! Im nächsten Kapitel folgen weitere Beweise].
 
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